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Vereinssatzung Kultur Centrum Niederrhein (KCN) e.V.
Dülken, 16.05. 2022
1.
Der Verein führt den Namen „Kultur Centrum
Niederrhein“ (KCN) mit dem Zusatz e.V.
2.
Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Viersen eingetragen.
3.
Der Sitz des Vereins ist Viersen-Dülken.
§
2
Vereinszweck/Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung
und Völkerverständigung.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Initiativen,
Unterstützung und Organisation kultureller und musischer Projekte, wie z.B.
Events, Konzerte, Festivals und Workshops verwirklicht.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen bestehen insbesondere aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen, aus denen ausnahmslos
Leistungen für den Vereinszweck finanziert werden.
Die Mitglieder erhalten keine unangemessenen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten
lediglich Ersatz ihrer Auslagen. Die Spesensätze werden in einer
Geschäftsordnung festgelegt.
Bei Ausscheiden von
Mitgliedern oder Auflösen des Vereins erhalten die Mitglieder
lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte
Sacheinlagen zurück.
Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.
Die Mitgliedschaft ist jeder musikinteressierten
Person (natürlich oder juristisch) möglich.
2.
Die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der
Genehmigung des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des ersten
Beitrages.
Die Aufnahme kann durch den Vorstand
aus denselben Gründen, die zu einem Ausschluss fuhren, abgelehnt werden;
insbesondere, wenn vereinsfremde Zwecke verfolgt werden.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Tod
b)
Austritt
Er ist zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und hat
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens
30. September mit Wirkung zum Ende
des Kalenderjahres zu erfolgen.
c)
Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die
Satzung festgelegten Pflichten sowie bei Verstoß gegen den Vereinszweck, bei
grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der
Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Beitrages.
Der Ausschluss kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
eines Vergehens erfolgen und muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
eines Verbrechens erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist
der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum
Vorwurf zu äußern.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschlussbescheid,
der sofortige Wirkung hat, innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zugang des
Ausschlussbescheides schriftlich Widerspruch zur nächsten
Mitgliederversammlung
einlegen, die mit einfacher
Stimmenmehrheit darüber abstimmt.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
vollendetem 16. Lebensjahr.
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
3.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder,
auch abwesende Mitglieder, wenn Erklärung zur
Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.
§ 5 Beiträge
1.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2.
Die Mitglieder zahlen einen von der
Mitgliederversammlung festzusetzenden monatlichen Beitrag. Der Monatsbeitrag ist
nach Aufnahme eines Mitgliedes für den laufenden Monat zu entrichten.
§
6 Vereinsjahr
1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§
8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle
zwei Jahre statt. Zu dieser Versammlung hat der Vorstand alle Mitglieder
zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Eine
Teilnahme kann auch medial stattfinden
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn
a)
der Vorstand dies beschließt oder
b)
mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies
schriftlich verlangt.
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
4.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1.
Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung
einen Leiter, der Mitglied des Vorstandes sein soll.
5.
Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes
b)
Bericht des Kassierers
c)
Bericht des Kassenprüfers
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Neuwahlen
f)
Ernennung von Ehrenmitgliedern, d.h.
Beitragsfreistellung einzelner Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste
g)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.
In der Versammlung entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt
durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich
und geheim vorzunehmen. Eine Teilnahme kann auch medial erfolgen.
7.
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt
werden. Über Anträge, die nicht mindestens drei Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes
abgestimmt werden.
Der Vorstand besteht aus:
1.
Vorsitzenden
2,
Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
Eine Ausweitung des Vorstandes durch Ernennung von
Beisitzern für bestimmte Aufgaben ist möglich; diese haben Stimmrecht im
Vorstand.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der 1. und
2. Vorsitzende. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu
vertreten.
Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder
während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbstständig aus der Zahl der
volljährigen Vereinsmitglieder für die Amtsdauer der Ausgeschiedenen zu
ergänzen.
Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied
schriftliche und geheime Wahl fordert. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Darin muss enthalten sein die
Zuständigkeitsregelung der Vorstandsmitglieder sowie eine
Vorschrift, bis zu welchem Geldwert der Vorstand Vereinsangelegenheiten
selbstständig erledigen kann. Zu diesem Punkt ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§10 Protokoll
Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist
Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden.
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung
ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St.
Cornelius oder deren Rechtsnachfolger, die dieses ausschließlich für Zwecke der
Kirchenmusik zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt
werden.
Die Satzung tritt nach Genehmigung (bei Änderung durch Genehmigung der Änderung)
durch Versammlungsbeschluss und Eintragung durch das Registergericht in Kraft.