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Vereinssatzung Kultur Centrum Niederrhein (KCN) e.V.

 

Dülken, 16.05. 2022

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen „Kultur Centrum Niederrhein“ (KCN) mit dem Zusatz e.V.

2.     Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen eingetragen.

3.     Der Sitz des Vereins ist Viersen-Dülken.

§ 2 Vereinszweck/Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Völkerverständigung.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch Initiativen, Unterstützung und Organisation kultureller und musischer Projekte, wie z.B. Events, Konzerte, Festivals und Workshops verwirklicht.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen bestehen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen, aus denen ausnahmslos Leistungen für den Vereinszweck finanziert werden.

Die Mitglieder erhalten keine unangemessenen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen. Die Spesensätze werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösen des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft ist jeder musikinteressierten Person (natürlich oder juristisch) möglich.

2.     Die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des ersten Beitrages. Die Aufnahme kann durch den Vorstand aus denselben Gründen, die zu einem Ausschluss fuhren, abgelehnt werden; insbesondere, wenn vereinsfremde Zwecke verfolgt werden.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch:

a)      Tod

b)     Austritt

Er ist zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. September mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.

 

c)      Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten sowie bei Verstoß gegen den Vereinszweck, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Beitrages.

Der Ausschluss kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen und muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschlussbescheid, der sofortige Wirkung hat, innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Stimmenmehrheit darüber abstimmt.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2.     Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.     Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

§ 5 Beiträge

1.    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2.     Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden monatlichen Beitrag. Der Monatsbeitrag ist nach Aufnahme eines Mitgliedes für den laufenden Monat zu entrichten.


§ 6 Vereinsjahr

1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Zu dieser Versammlung hat der Vorstand alle Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine Teilnahme kann auch medial stattfinden

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn

a)     der Vorstand dies beschließt oder

b)     mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.     Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter, der Mitglied des Vorstandes sein soll.

5.     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a)     Bericht des Vorstandes

b)     Bericht des Kassierers

c)     Bericht des Kassenprüfers

d)     Entlastung des Vorstandes

e)      Neuwahlen

f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern, d.h. Beitragsfreistellung einzelner Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste

g)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.     In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen. Eine Teilnahme kann auch medial erfolgen.

7.     Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die nicht mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.    Vorsitzenden

2,     Vorsitzenden als dessen Stellvertreter

Eine Ausweitung des Vorstandes durch Ernennung von Beisitzern für bestimmte Aufgaben ist möglich; diese haben Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten.

Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbstständig aus der Zahl der volljährigen Vereinsmitglieder für die Amtsdauer der Ausgeschiedenen zu ergänzen.

Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied schriftliche und geheime Wahl fordert. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin muss enthalten sein die Zuständigkeitsregelung der Vorstandsmitglieder sowie eine Vorschrift, bis zu welchem Geldwert der Vorstand Vereinsangelegenheiten selbstständig erledigen kann. Zu diesem Punkt ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§10 Protokoll

 

Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

§12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden.

§ 14 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Cornelius oder deren Rechtsnachfolger, die dieses ausschließlich für Zwecke der Kirchenmusik zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung (bei Änderung durch Genehmigung der Änderung) durch Versammlungsbeschluss und Eintragung durch das Registergericht in Kraft.